Mit dem Urteil vom 10.12.2013 zeigt das Landgericht München, wie wichtig eine funktionierende Organisation der Exportkontrolle (des Compliance-Systems) ist. Wegen nicht ausreichender Einrichtung und Überwachung des Compliance Management Systems, aus der eine Korruptionsaffäre resultierte, wurde der Finanzvorstand eines großen deutschen Konzerns zur Zahlung von rund 15 Mio. € an seine ehemalige Arbeitgeberin verurteilt.

Im Urteil heißt es: "Der Beklagte hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als Maßstab, wie er in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG normiert ist, verletzt, weshalb er dem Grunde nach haftet."
und weiter: "Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und auch deren unzureichende Überwachung ...  bedeutet eine Pflichtverletzung."

Nur wer hier über das nötige Know-How verfügt, ist in der Lage, ein funktionierendes System aufzubauen und zu überwachen. Das Compliance-System muss auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegt sein, um die Risiken zu erkennen und die möglichen Schäden zu vermeiden.

Hierbei handelt es sich um eine Organisationsform von großer Komplexität mit hohen Ansprüchen an zielgerichtete und bedarfsorientierte Organisation und Projektmanagement.

LG München I 5. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/10

 

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